Aktuelle Inhalte aus dem Organisationshandbuch

1.1.1.1 Aufbauorganisation

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Einführung

Die Aufbauorganisation ordnet die Aufgaben einer Behörde zu verschiedenen organisatorischen Einheiten durch Bildung von Stellen als kleinster organisatorischer Einheit sowie weiterer Organisations- und Hierarchieebenen. Hier werden Aufgaben und ihre jeweiligen Teilaufgaben betrachtet, sachgerecht gebündelt und mit den für die Aufgabenerledigung erforderlichen Befugnissen und Verantwortlichkeiten einzelnen Stellen und Organisationsbereichen zugeordnet. Dabei ist zwingend der in § 4 Absatz 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) angeführte Organisationsgrundsatz der Zusammenführung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung (AKV-Prinzip) auf der jeweiligen Bearbeitungsebene zu beachten.

Darüber hinaus regelt die Aufbauorganisation das Zusammenwirken und die Beziehungen der Organisationseinheiten im Gesamtgefüge der Behörde.

Im Mittelpunkt der aufbauorganisatorischen Betrachtung stehen folgende Bereiche:

  • Stelle

    • Organisatorische Einordnung/Teambildung,
    • Bündelung von Aufgaben, Kompetenz und Verantwortung nach dem Sachzusammenhang,
    • Aufgabenverteilung (Mengenteilung bzw. Spezialisierung),
    • Informationsbedarf und -deckung (Kommunikationsbeziehungen),
    • Sachmittelausstattung,
    • Vertretungssituation.
  • Struktur

    • Anzahl der Instanzen (flache, steile Hierarchie),
    • Delegationsgrad,
    • Größe der Organisationseinheiten (Leitungsspanne).


Für die Bundesministerien sind in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO, vgl. folgenden Auszug) Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation geregelt. Die hiermit verbundene Ausrichtung der Organisation der Bundesministerien und der Verfahrensabläufe in und zwischen ihnen an übereinstimmenden Grundsätzen dient der effektiven Aufgabenerledigung. Obwohl jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich innerhalb der Richtlinien der Politik, die vom Bundeskanzler bestimmt werden, selbstständig und unter eigener Verantwortung leitet ("Ressortprinzip" Art. 65 Satz 2 Grundgesetz), haben sich die Bundesminister mit der GGO in diesem Umfang auf grundsätzliche übereinstimmende Regelungen verständigt. Über die verfassungsrechtlichen Grundlagen im Grundgesetz und über die Regelungen in der GGO hinaus bestehen keine weiteren ministeriumsübergreifenden Regelwerke zur Ablauf- und Aufbauorganisation, für die den Ministerien nachgeordneten Behörden. Dort werden die Regelungen der GGO in aller Regel entsprechend nach Maßgabe der zuständigen obersten Bundesbehörde angewendet.

Auszug aus der GGO, Stand: 05.10.2011

"Weitere Informationen zum Thema Leitungsspanne finden Sie im neuen PBE-Leitfaden im Grundlagenkapitel und im Methodenteil."