1.3.2.1 Haushaltsrecht
Artikel Einführung
Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit ist zwingende Handlungsgrundlage der öffentlichen Verwaltung. Die effiziente und effektive Gestaltung der Organisationsstrukturen sowie die sachgerechte Aufgabenerledigung sind ständige Forderungen an ein wirtschaftliches Handeln. Um dies sicherzustellen, sind regelmäßige Organisationsuntersuchungen in der öffentlichen Verwaltung gefordert. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und ist für den Bereich des Bundes in der Bundeshaushaltsordnung (BHO) konkretisiert:
§ 7 BHO
– Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).
(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind bei allen Maßnahmen, die die Einnahmen und Ausgaben des Bundeshaushalts unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, zu beachten. Hierzu gehören auch Organisationsprojekte. Hierbei ist insbesondere die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an Externe, die Beschaffung von Sachmitteln (auch IT) sowie Organisationsänderungen (zum Beispiel Privatisierung von Aufgaben) an diesem Grundsatz zu messen.
Darüber hinaus ist die Regelung zur Beteiligung der Beauftragten für den Haushalt zu beachten:
§ 9 BHO - Beauftragter für den Haushalt
(2) […] Im Übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
Die Verpflichtung zur Ermittlung des Personalbedarfs ergibt sich für den Bereich des Bundes aus Nr. 4.4.1 der VV zu § 17 BHO. Danach dürfen Planstellen nur ausgebracht werden, soweit sie unter Anwendung angemessener Methoden der Personalbedarfsermittlung sachgerecht und nachvollziehbar begründet sind.